Änderung bei der Grundbucheintragungsgebühr

Update: 29.10.2019

Zu einem Immobilienkauf und Verkauf oder zum Hausbau gehört ein Blick in das Grundbuch. Sowohl der Bauherr oder Käufer als auch der Verkäufer sollte in der Planungsphase eine Grundbucheinsicht vornehmen. Es sind darin viele wichtige Informationen enthalten, die über den Kauf oder Bau einer Immobilie entscheiden können sowie den Verkauf wesentlich bestimmen. 

Wechselt eine Liegenschaft seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die Grundbucheintragungsgebühr.

Grundbucheintragungsgebühr
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Kosten für die Einsicht in das Grundbuch

Die Gebühren für eine Grundbucheinsicht betragen bei einer Abfrage über ein Bezirksgericht oder einen Notar 13,70 Euro pro Auszug. Beim Notar müssen Sie mit weiteren Unkosten für den Zeitaufwand hinzurechnen. Vereinbaren Sie eine Pauschale um keine Überraschung zu erleben.  

Auch über das Internet kann das Grundbuch eingesehen werden. Hier richten sich die Gebühren nach dem Aufwand. Sie beginnen bei 1,05 Euro für die Suche nach Grundstücksadressen und können bis zu 44 Euro für die Abfrage digitaler Kastralmappen betragen. Eine Vollabfrage einer Einlagezahl kostet aktuell 3,36 Euro. Wer via Internet das Grundbuch einsehen möchte, sollte darauf achten, dass es sich um vom Bundesministerium für Justiz autorisierte Verrechnungsstellen handelt.

Das Grundbuch, ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Register, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Unter anderem können folgende Rechte in das Grundbuch eingetragen werden: Das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Zusätzlich können noch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtliche Tatsachen hingewiesen werden. Eintragungen wie das Pfandrecht findet man im C-Lastenblatt, dort werden Pfandrechte, Veräußerungsverbote, Belastungsverbote, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte bzw. Wiederkaufsrechte bearbeitet.

Übertragungen von Liegenschaften
innerhalb der Familie

Die letzte Grundbuchsgebührennovelle aus 2013 hat einige gesetzliche Verbesserungen durch den Verfassungsgerichtshof gebracht.

Bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie wird aktuell der dreifache Einheitswert zugrunde gelegt. (mehr …)


Ist Ihr Schweizer Franken Kredit schon konvertiert?

Update: 09.03.2023

Im Laufe des vergangenen Jahres wurde das Thema Fremdwährungskredit und dessen mögliche Anfechtung wieder stark forciert. Es gab konkrete Hoffnung, dass doch ein Ausweg aus der “ Fremdwährungsfalle“ gefunden werden kann.

Jetzt macht der OGH den Verbrauchern leider einen Strich durch die Rechnung

Schweizer Franken konvertieren

Hier eine kurze Zusammenfassung über die Vergangenheit: Lichtblick am Horizont war eine Entscheidung des OGH vom 02.02.2022 ( 6 Ob 51/21z), in der sich der OGH überraschenderweise von seiner früheren kreditnehmerfeindlichen Judikatur abwandte.

Der OGH sah es an, dass bei Fehlen der genauen Definition der Fremdwährung der gesamte Kreditvertrag für nichtig erklärt wäre, da die Fremdwährung keine bloße Nebenklausel und die Kreditsumme in der Fremdwährung unbestimmt sei. Im Kreditvertrag wäre nie festgelegt worden, wie hoch die Summe der kreditierten Schweizer Franken gewesen wäre.

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