Fehlende Eigenmittel für den Eigenheim. Für viele Jungfamilien stellt sich die Frage woher fehlende Eigenmittel für den Immobilienkauf beschaffen ? 

Diesbezüglich haben und werden Banken in den letzten und nächsten Jahren die Vorgaben noch verschärfen. Um ihrem Kreditmakler die besten Karten für die Verhandlungen zu geben, wären ca. 20% Eigenmittel von der gesamten Finanzierungssumme ideal. (= Nettokaufpreis zuzüglich Kaufnebenkosten) Vor allem bei Kaufpreisen ab ca. 300.000 Euro werden entsprechende vorhandene Eigenmittel wichtiger. Je höher der Kaufpreis, desto betraglich höher werden die Bewertungsabschläge der Banken. Was tun wenn diese Eigenmittel, auch im Familienverbund, nicht vorhanden sind ?

Dank Bürgschaft zu den eigenen vier Wänden

Eine Alternative wäre die Bürgschaft. Egal ob die Eltern oder enge Verwandte zur Verfügung stehen, ihr Vorteil es kommt zu keinen anfänglichen Aufwendungen, sie gehen nur Eventualverbindlichkeiten ein. Eine Bürge haftet für eine fremde Schuld und wird meist dann notwendig, wenn sich der Hauptkreditnehmer die Kreditrate im Rahmen seiner Rückzahlungsfähigkeit alleine nicht leisten kann. ACHTUNG: Der Bürge muss über die Bonität des Hauptkreditnehmers aufgeklärt werden und unterfertigt sodann einen Bürgschaftsvertrag mit der Bank. Es werden sämtliche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte als auch das laufende Einkommen geprüft wie jene des Kreditnehmers. Schlussendlich geht es nur darum, dass der Bürge im Falle eines Ausfalls des Kreditnehmers auch alleine den gesamten Kreditbetrag zurückführen kann. Die Bürgschaft kann betraglich definiert sein, aber zeitlich nicht befristet werden. Einige Banken sind aufgrund des Hypothekar-und Immobilienkredit Gesetzes  ( HIKrG) dazu übergegangen, anstatt Bürgen nur mehr Mitkreditnehmer zu akzeptieren. 

Konsequenzen einer Bürgschaft

In der Praxis kommt es bei der klassischen Bürgschaft zur sogenannten “ Bürge-Zahler-Haftung“. Das bedeutet, dass der Bürge sofort nach Nichtzahlung der Raten durch den Kreditnehmer in Anspruch genommen werden kann. Anders die “ Ausfallsbürgschaft“, diese wird über das Gericht beantragt. ( Scheidung ) Diese reduziert das Risiko des Bürgen, da er nur nach vollständiger erfolgloser Exekution des Hauptkreditnehmers in Anspruch genommen werden kann. Weitere Möglichkeiten der Risikoreduktion für Bürgen: Laufzeiten können, wie vorhin erwähnt, nicht eingeschränkt werden, jedoch kann ein Bürge aus seiner Haftung entlassen werden, wenn der Hauptkreditnehmer nachweisen kann, den Kredit alleine mit seinem Einkommen nachhaltig zurückzahlen zu können. Klassisches Beispiel dafür wäre eine Bürgschaft der Eltern für ihre Kinder, die sich im Job entsprechend neu positioniert haben. Eine mögliche Ausfallsbürgschaft wäre ebenso denkbar, wird seitens der Banken aber nicht so gut bewertet. Dies liegt daran, dass hier die Bank die verpflichtete Monatsrate nur mit einem bestimmten Prozentsatz ( Ausfallswahrscheinlichkeit ) ansetzt. 
Grundsätzlich gilt zum Thema Bürgschaften: ein Bürge sollte nur dann für jemanden haften, wenn er keine oder geringe Kreditwünsche plant. Ansonsten kann noch an folgende ERSATZSICHERHEITEN statt Eigenmittel oder Bürgschaft gedacht werden. 

Lastenfreie Immobilie:

+       verbessert die Besicherungsquote

–        ändert nichts an der Rückzahlungsfähigkeit

Wertpapiere ( Aktienfonds, Fondsgebunden Lebensversicherung )

+      verbessern die Rückzahlungsfähigkeit, wenn eine schnelle Veräußerung oder Verpfändung möglich

       teilweise fallen Rückzahlungsgebühren an oder nur ein Teil vom Depotwert werden anerkannt 

Gold

+     positiv bei der Kreditentscheidung

      muss separat verwahrt werden und ist als Sicherheit weniger beliebt, schwer händel- und verwahrbar

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