Familienbeihilfe in Österreich – Neu seit 01.07.2014

Kinder sind auf die Zuwendung ihrer Eltern und Familienmitglieder angewiesen. Ohne einer Familie gestaltet sich das Aufwachsen und die Erziehung schwer, daher hat in unseren Kulturkreisen das Thema „Familie“ soziologisch eine sehr wichtige Bedeutung erlangt.

Wie heißt es so schön, Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Es kann daher nur logisch sein, Familien finanziell zu unterstützen.

Familienbeihilfe

Einer der bekanntesten Beihilfen ist daher die Familienbeihilfe, auch Kinderbeihilfe genannt.

Die aktuelle österreichische Regierung unter Familienministerin, Sophie Karmasin, hat sich erstmalig nach 14 Jahre geeinigt die monatliche Kinderbeihilfe in regelmäßigen Abständen zu erhöhen. Im Juli 2014 wurde daher eine 4% Erhöhung durchgeführt, weitere sollen wie unten angeführt folgen.

Familienbeihilfe

Wer hat welchen Anspruch?

Eltern deren Wohnsitz sich in Österreich befinden, die österreichische Staatsbürger sind bzw. deren hauptsächlicher Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, haben Anspruch auf Kinderbeihilfe.

WICHTIG: Der Erhalt der Familienbeihilfe ist nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.

Vorrangig erhält die Mutter die Beihilfe ausbezahlt, da sie meist als der Haushaltsführende Elternteil angesehen wird. Selbstverständlich kann dieses Vorrecht auch an den anderen Elternteil abgetreten werden zb. bei Trennungen, wenn das Kind hauptsächlich beim anderen Elternteil lebt.

Wie lange besteht der Anspruch?

Von Geburt weg bis maximal zur Vollendung des 24 Lebensjahr. Ausnahmefälle sind der Zivildienst oder erhebliche Behinderungen. In sehr speziellen Fällen, wo es vor Vollendung des 25 Lebensjahr zu einer körperlichen oder geistigen Behinderung kommt und voraussichtlich keine Möglichkeit eines eigenen Unterhalt besteht, kann diese Frist ohne Altersbegrenzung beliebig verlängert werden.

Ab dem 18 Lebensjahr ist die Gewährung der Familienbeihilfe an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Dazu zählen zb. Fachausbildungen oder ein Studium. Ein Wechsel des Studiums ist bis zu zweimal erlaubt.

WICHTIG: Diese Auszahlung der Kinderbeihilfe bis zum maximal 25 Lebensjahr ist mittlerweile an den Studien Erfolg gebunden.

Sobald die maximale Studienzeit überschritten wird, entfällt der Anspruch auf das Geld,kann aber nach Wiedereinbringung des Erfolges wieder angefordert werden. Wenn ein Studium mindestens 10 Semester dauert und vor Vollendung des 19 Lebensjahr begonnen wurde, ist grundsätzlich ein Anspruch bis zur Vollendung des 25 Lebensjahr gegeben. Für Studierende dürfen Einkünfte egal ob als Angestellter oder Selbständiger pro Kalenderjahr nicht über die Grenze von 10.000,–€ sein, ansonsten entfällt der Anspruch.

Die Beantragung erfolgt am zuständigen Wohnsitzfinanzamt und kann persönlich, schriftlich oder online erfolgen. Rückwirkend ist dies bis zu 5 Jahren möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis
  • EU Staatsbürger, Nachweis über den regelmäßigen Aufenthalt in Österreich
  • Nachweis einer aktuellen Berufausbildiung bei volljährigen Kindern/ Erwachsenen
  • im Fall von Präsenzdienst, Bestätigung vom Heer oder Zivildienst
  • im Fall von Studium – Promotionsurkunde

ACHTUNG NEU: Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt seit 01.09.2014 monatlich.

Kinderabsetzbeitrag

Jeder der Familienbeihilfe bezieht, hat auch automatisch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Der aktuelle Betrag pro Kind beträgt monatlich 58,40 € ( 14 x ). Ein spezieller Antrag ist dazu nicht notwendig.

Kinderzuschuss

Kinderzuschuss
Image courtesy of nipitphand / FreeDigitalPhotos.net

Ein sehr selten erwähnter Beitrag zum Thema Beihilfe ist der Kinderzuschuss.

Dies liegt hauptsächlich an den Voraussetzungen, aber auch an der doch geringen monatlichen Höhe.von 29.07 €. Die Gewährung eines Kinderzuschusses ist der Bezug einer Alters, Gleit oder Berufunfähigkeitspension. Fast alle Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr oder auch darüber haben Anspruch darauf. Beantragt wird der Kinderzuschuss beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger zb. BVA, SVA, PVA etc.

Wichtig: Egal ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, wird für ein und dasselbe Kind nur einmal der Kinderzuschuss gewährt.

Folgende Unterlagen sind dafür notwendig:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschafts- oder Adoptionnachweis gegebenfalls
  • bei über 18 Jahre alten Kindern/ Erwachsene
  • Nachweis über Berufsausbildung
  • Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
  • Lebenslauf des Kindes ab dem 14 Lebensjahr

Mehr Informationen finden Sie hier und hier. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.