Erbrecht. Neuerungen ab 01.01.2017

In den letzten 200 Jahren hat sich im Erbrecht kaum etwas geändert. Bereits im August 2015 ist die europäische Erbrechtverordnung (ErbVO) in Kraft getreten. Nun kommen ab 01.Jänner 2017 weitreichende Neuerungen auf uns zu, die vor allem nahe Verwandte betreffen.

Erbrecht Besserstellung von Lebensgefärten

Besserstellung von Lebensgefährten

Es wurden mit der Besserstellung von Lebensgefährten und Pflegenden neue gesellschaftspolitische Signale ausgesandt und den neuen Lebensrealitäten besser als bisher Rechnung getragen. Lebensgefährten die nicht in einem Testament bedacht werden, erhalten erstmals ein Erbrecht, für den Fall, dass es keine anderen gesetzlichen Erben gibt.

Es gibt Staaten, in denen Lebensgefährten noch deutlich besser gestellt sind, daher wird auch in Zukunft in Österreich ein passendes Testament für die Versorgung der Weggefährten notwendig sein. Von wichtiger Bedeutung wird die neue Regelung, wonach Lebensgefährten ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung bleiben können, auch wenn andere diese erben. Momentan könnte jeder Betroffene am nächsten Tag auf die Straße gesetzt werden.

Erbrecht Neu 2017

Pflege, Ehepartner, Pflichtteil

In Punkto Pflege in der Familie kommen ebenfalls neue positive Signale. Unabhängig vom Testament haben Pflegende die Möglichkeit auf Abgeltung der Pflegeleistung in Höhe des Pflegegeldes.

ACHTUNG: Die Abgeltung von Pflegeleistungen gilt nur innerhalb eines erweiterten Familienkreises und müsste im Streitfall vom Pflegenden nachgewiesen werden. Der Anspruch steht nicht zu, wenn die Pflege ausdrücklich gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.

Anders wie bisher verlieren geschiedene Ehepartner ihr Erbrecht auch dann, wenn sie in einem alten Testament, welches nicht verändert wurde, bedacht sind.

Eine weitere große Veränderung betrifft das Pflichteil – Recht. Ab dem neuen Jahr kann die Auszahlung von Pflichtteilen auf fünf bzw. in Extremfällen auf zehn Jahre aufgeteilt werden. Dies ist einerseits für Familienbetriebe, deren Liquidität zu gering ist, als auch bei geerbten Wohnungen, die sonst rasch verkauft werden müssen, wichtig. Klarheit ist mit der Entscheidung, dass der Pflichtteil in jeder beliebigen Form abgedeckt werden kann zb. auch Fruchtgenuss, gekommen. Es geht hier darum dass der kapitalisierte Wert der Höhe des Pflichteils entspricht.

Es besteht sicherlich noch weiterer Handlungsbedarf wie bei den Themen Testamentsvollstreckung, Erbvertrag durch den Ehepartner über den Tod hinaus, trotzdem kann aktuell von einer kleinen Revolution gesprochen werden.