Neue EU-Erbrechtsverordnung

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf die seit 17.08.2015 geltende neue Änderung in der Europäischen Erbrechtsverordnung hinweisen.

Die EU Öffnung brachte uns eine uneingeschränkte Reisemöglichkeit, die in den nächsten Jahren vermehrt zu Länder übergreifenden Erbschaften führen wird.

Erben- Frau in Wasser
Bis jetzt war in den meisten europäischen Ländern, so auch in Österreich, die Staatsangehörigkeit des Erblassers dafür maßgeblich, welches Erbrecht anzuwenden war.

Für einen Deutschen, der in Österreich lebte und starb, galt deutsches Erbrecht, für einen Italiener italienisches Erbrecht, für einen Franzosen französisches Erbrecht, und so weiter. Diese neue Verordnung stellt jedoch auf das Erbrecht jenes Staates ab, in dem man seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Österreich, gilt also künftig österreichisches Erbrecht, egal, ob der Erblasser deutscher, französischer, italienischer,lettischer oder rumänischer Staatsbürger war. Fallen der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes und die eigene Staatsangehörigkeit auseinander, gibt es aber die Möglichkeit, das „Heimatrecht“ zu wählen: Ein in Österreich lebender deutscher Staatsbürger kann also deutsches Erbrecht wählen, ein in Österreich lebender italienischer Staatsbürger italienisches Erbrecht, etc.

Das Erbrecht bestimmen!

Ab dem 17.8.2015 gilt daher die Europäische Erbrechtsverordnung, die den Anknüpfungspunkt in Erbrechtsfällen mit internationalem Bezug neu definiert.
Durch diese Rechtswahl, die in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen muss, ist es möglich, jene Rechtsordnung auszuwählen, deren Rechtsfolgen der eigenen Lebenssituation und jenen Aspekten, die man regeln möchte, am ehesten entspricht. Eingehende Beratung ist hier notwendig, denn die einzelnen europäischen Erbrechtsordnungen weisen doch markante Unterschiede auf.

Ein konkretes Beispiel dazu:

Renate lebt gemeinsam mit ihrem langjährigen kroatischen Lebensgefährten Bozo in einem Haus in Niederösterreich. Das Paar hat keine Kinder, die Eltern der beiden leben noch, Testamente wurden keine errichtet und hinterlegt.

Unglücklicherweise stirbt Bozo bei einem PKW Unfall. Seit 17.August 2015, gilt für den Nachlass nach Bozo ungeachtet seiner kroatischen Staatsangehörigkeit österreichisches Erbrecht. Das österreichische Erbrecht kennt kein Erbrecht für Lebensgefährten. Der Hälfteanteil von Bozo am Haus in Niederösterreich erben seine Eltern in Kroatien, Renate geht diesbezüglich leer aus. Nach kroatischem Recht haben Lebensgefährten hingegen ein gesetzliches Erbrecht, sofern sie für eine bestimmte Zeit zusammengelebt haben.

Hätte Bozo kroatisches Erbrecht gewählt, könnte ihn Renate vom Gesetz her beerben.

Mein persönliches Versprechen: Bedingt durch die professionelle Hilfe bei der Abwicklung von Immobilien – Finanzierungen werden wir unsere Kunden dahingehend aufmerksam machen, damit geschaffene Werte, nach dem Tod in die richtigen Hände kommen!