BAU- und Wohnraumpaket – Gebührenbefreiung bei Erwerb von Eigentum

Gebührenbefreiung bei Erwerb von Eigentum

Allgemein fallen bei einem Immobilienkauf für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch ( = jene Kosten, dass ihr/e Namen ins Grundbuch eingetragen werden ) eine Gebühr von 1,1% des Kaufpreises und 1,2% der Darlehenssumme ( = jene Gebühr, dass die kreditgebende Bank ins Grundbuch eingetragen wird) an.

In einer Plenarsitzung des Nationalrates vom März 2024 wurde von der österreichischen Regierung ein Bau- und Wohnraumpaket beschlossen, bei dem es vorläufig bis zum 30.06.2026, unter bestimmten Umständen, eine Befreiung der erwähnten Gebühren ermöglicht. Das Gerichtsgebührengesetz wurde nunmehr zeitlich befristet geändert, damit soll der Erwerb oder die Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ab 01.04.2024 begünstigt werden.

Wer sind nun die möglichen Nutznießer dieser Gebührenbefreiung ?

Gebührenbefreiung - Bau- und Wohnraumpaket

Die erwähnten Eintragungsgebühren entfallen bei Eintragung zu Erweb eines Eigentums oder Baurechts an einer Liegenschaft mit einem errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000€, sowie bei Eintragung von Pfandrechten, zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden.

Sollte der Pfandbetrag oder Liegenschaftswert über 500.000 € übersteigen, ist für den darüber liegenden Betrag die Gebühr vorzuschreiben. Ebenso kommt es bei einer Bemessungsgrundlage von über 2.000.000€ zu keiner Gebührenbefreiung.

Zwischen Juli 2024 und Ende Juni 2026 wird darüber hinaus die Grundbucheintragungsgebühr beim Kauf eines Eigenheims bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € gestrichen, wobei nur nach dem 31. März abgeschlossene Rechtsgeschäfte umfasst sind. Gleiches gilt für Pfandrechtseintragungsgebühren in derselben Höhe. Voraussetzung dafür ist, dass die neu gebaute oder angeschaffte Wohnimmobilie selbst genutzt wird und der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Ausdrücklich nicht umfasst sind vererbte oder geschenkte Immobilien.

Das dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Hauptwohnsitz-Meldung samt Nachweis darüber, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte aufgegeben wurden, nachgewiesen werden. Diese ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag – soferne die Wohnstätte bereits bezogen wurde – oder sonst innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Falle des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Falle einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbucheintragung einzureichen.

Ab wann profitiert der Erwerber von der Gebührenbefreiung ?

Wohnraumpaket

Die erwähnten Gebühren entfallen bis zu einem Kaufpreis von 500.000€ für Kaufverträge, die ab dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und zwischen dem 01.07.2024 – und dem 30.06.2026 beim Grundbuch beantragt werden.

ACHTUNG: Vererbte oder geschenkte Liegenschaft sind von der Gebührenbefreiung nicht befreit !

Sollte die erworbene Liegenschaft nicht mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz dienen, kann das Grundbuchsgericht nachträglich die Gebühren verrechnen.

Rufen Sie mich unter ☎: +43 664 381 09 31 an, ich berate Sie gerne.